24, S. 2). Wie hinlänglich ausgeführt, hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Vorladung und hätte sich rechtzeitig um ein formgerechtes Verschiebungsgesuch kümmern können und müssen. Die Hinweise der Staatsanwaltschaft auf der Vorladung sind auch für Laien ohne Weiteres verständlich. Kantonsgericht Schwyz 8 3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit hat er auch keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO);- Kantonsgericht Schwyz 9