e) Aus diesen Gründen ist der versäumte Einvernahmetermin nicht anders als eine Desinteresseerklärung im Sinne der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO anzusehen und die Beschwerde mithin abzuweisen. Der Beschuldigte musste sich der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sein und es ist davon auszugehen, dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtete (BGE 140 IV 82, E. 2.3 und 2.5; BGE 140 IV 86, E. 2.6). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit E- Mail vom 14. März 2017 darum bat, „die Angelegenheit erst ab Mai 2017 weiter zu verfolgen“, weil er geschäftlich im Ausland sei (U-act. 24, S. 2).