sein Verschiebungsgesuch jedoch weder schriftlich noch per E-Mail oder telefonisch, was der Beschuldigte ebenfalls nicht behauptet. Aufgrund der klaren Hinweise in der Vorladung hätte der Beschuldigte nicht von der Gewährung der Verschiebung ausgehen dürfen. Vielmehr hätte er bei der Staatsanwaltschaft rechtzeitig (vor dem anberaumten Termin) nachfragen müssen, ob seine E- Mail vom 1. Mai 2017 angekommen sei, und zwar zumindest telefonisch oder per E-Mail. Dies wäre ihm auch aus dem Ausland möglich gewesen. Der Beschuldigte wandte sich aber auch nach eigenen Angaben erst wieder am 10. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2; U-act. 27), also fünf Tage nach dem Termin.