Wie bereits erwähnt, wurde die Vorladung vom 5. April 2017 dem Beschuldigten am 6. April 2017 zugestellt (U-Nebenakten). Der Beschuldigte hatte offenbar auch Kenntnis vom Inhalt der Vorladungsverfügung, ansonsten hätte er nicht, wie er vorbringt, mit E-Mail vom 1. Mai 2017 um Verschiebung des Termins ersucht. Gegenteiliges behauptet er auch nicht. Damit musste er Kenntnis von den oben erwähnten Hinweisen, insbesondere auf Art. 205 Abs. 3 StPO, haben. Die Staatsanwaltschaft bestätigte seine E-Mail resp. sein Verschiebungsgesuch jedoch weder schriftlich noch per E-Mail oder telefonisch, was der Beschuldigte ebenfalls nicht behauptet.