Einvernahme verunmöglichende Krankheit) sind zu begründen und zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Der angesetzte Termin bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung einer Verschiebung durch die Staatsanwaltschaft gültig (Art. 205 Abs. 3 StPO).“ Und überdies: „Verfahren bei Einsprache (Art. 355 StPO) […] Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent- schuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). […]“ Kantonsgericht Schwyz 7