d) Die Verhinderungsanzeige vom 1. Mai 2017 erfolgte erst vier Tage vor dem anberaumten Termin. Angesichts dieser kurzfristigen Absage hätte der Beschuldigte bei der Strafverfolgungsbehörde umgehend nachfragen müssen, ob seine E-Mail angekommen sei und ob dem Verschiebungsgesuch stattgegeben werde. Auf der Vorladung stand zudem ausdrücklich: „Allfällige Terminverschiebungen (Art. 205 StPO) Wer aus wichtigen Gründen verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies unver- züglich der vorladenden Behörde zu melden. Die wichtigen Gründe für eine Verschiebung des Termins (beispielsweise: Auslandsabwesenheit, nicht verschiebbarer Militärdienst oder eine die