feststellen. Der Beschuldigte reichte eine automatisch generierte Übermittlungsbestätigung für diese E-Mail ein (KG-act. 1/2). Damit erbrachte er zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass er die E-Mail tatsächlich versandte. Zudem antwortete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten auf eine andere E-Mail des Beschuldigten vom 14. März 2017 (U-act. 24; U-act. 25). Es ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die E- Mail versandte. Ob die E-Mail ankam, ist hingegen ungeklärt. Diese Frage kann aber aus den sogleich darzulegenden Gründen offen bleiben.