c) Die Vorladung vom 5. April 2017 für den Einvernahmetermin am 5. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten nachgewiesenermassen am 6. April 2017 zugestellt (U-Nebenakten). Der Beschuldigte reichte der Strafverfolgungsbehörde den Ausdruck einer E-Mail vom 1. Mai 2017 an die Adresse sta@bezirk-march.ch ein, in welcher er mitteilte, dass er aus beruflichen Gründen den Vorladungstermin nicht wahrnehmen könne (U-act. 27). Die Strafverfolgungsbehörde konnte aber weder bürointern (U-act. 28) noch durch die IT-Abteilung (U-act. 29) den Eingang der E-Mail oder einen Zustellversuch Kantonsgericht Schwyz 6