b) Eine Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO kann in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82, E. 2.3 und 2.5; BGE 140 IV 86, E. 2.6).