von Art. 109 StPO sind, sind aber an keine Formvorschriften gebunden, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 110 Abs. 3 StPO). Dementsprechend untersteht die Mitteilung der Verhinderung an einem vorgeladenen Termin keiner Formvorschrift (vgl. Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 205 StPO; Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 205 StPO). Mithin kann eine Verhinderungsanzeige je nach den Umständen auch per E-Mail ohne anerkannte Zertifizierung erfolgen.