110 Abs. 1 und 2 StPO). Als anerkannte elektronische Übermittlung gelten nur die vom Bundesrat bestimmten Formate (Art. 110 Abs. 2 StPO), d.h. entweder PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG oder IncaMail der Schweizerischen Post (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html; Art. 5 der Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren, SR 272.11). Blosse Verfahrenshandlungen der Parteien, welche nicht Eingaben im Sinne Kantonsgericht Schwyz 5