a) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ist die vorgeladene Person verhindert, hat sie dies der Strafbehörde unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Zwar sind Eingaben der Parteien schriftlich (d.h. auf Papier), mündlich zu Protokoll oder elektronisch mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen einzureichen (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).