Des Weiteren beschwert sich der Beschuldigte über die Art und Weise, wie das Untersuchungsverfahren geführt worden sei, ohne jedoch eine bestimmte Handlung der Strafverfolgungsbehörde anzufechten. Mangels Anfechtungsobjekts ist auf diese Rüge ebenfalls nicht einzutreten, zudem ergeben die Akten keine Hinweise auf allfällige Verfehlungen. Schliesslich hat ein Rückzug des Strafantrages vom Antragssteller zu erfolgen (Art. 33 Abs. 1 StGB) und kann nicht von der Rechtsmittelinstanz angeordnet werden. Der entsprechende Antrag ist daher unzulässig.