5. Mai 2017 feststellte. Soweit sich der Beschuldigte mit der Beschwerde in materieller Hinsicht zum Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz) äussert, kann nicht auf sie eingetreten werden, weil die materielle Beurteilung der Straftat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und erst in einem nach gültig erhobener Einsprache durchzuführenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu prüfen wäre (vgl. Art. 356 StPO). Des Weiteren beschwert sich der Beschuldigte über die Art und Weise, wie das Untersuchungsverfahren geführt worden sei, ohne jedoch eine bestimmte Handlung der Strafverfolgungsbehörde anzufechten.