2. Angefochten und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Juni 2017, womit sie die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 zufolge unentschuldigten Säumnisses des Beschuldigten an der Einvernahme vom Kantonsgericht Schwyz 4