Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 fest und auferlegte dem Beschuldigten die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 (U-act. 30). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte die Strafverfolgungsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KGact. 4).