Am 9. Mai 2017 gewährte die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör, um sich zum Fernbleiben von der Einvernahme zu erklären und sich zur beabsichtigten Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Strafbefehls zu äussern (U-act. 26). Am 29. Mai 2017 überbrachte der Beschuldigte der Strafverfolgungsbehörde einen ausgedruckten E-Mail- Verkehr, worin er u.a. angeblich am 1. Mai 2017 seine Verhinderung am Einvernahmetermin mitgeteilt habe (U-act. 27).