Die Strafverfolgungsbehörde lud den Beschuldigten am 5. April 2017 auf den 5. Mai 2017 zur Einvernahme vor (U-Nebenakten), mit dem Hinweis, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, sofern er der Einvernahme unentschuldigt fern bleibe. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 6. April 2017 zugestellt (U-Nebenakten), er blieb jedoch an der Einvernahme säumig. Am 9. Mai 2017 gewährte die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör, um sich zum Fernbleiben von der Einvernahme zu erklären und sich zur beabsichtigten Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Strafbefehls zu äussern (U-act.