Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bat die Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten um Entbindung der ihn im Zeitraum der Einsprachefrist behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis innert zweier Wochen ab Erhalt des Schreibens (U-act. 22). Am 14. März 2017 sandte der Beschuldigte die Entbindung per E-Mail zurück (U-act. 24). Die Strafverfolgungsbehörde bat ihn Kantonsgericht Schwyz 3 per Antwort-E-Mail um Einreichung des Schreibens und der Entbindung per Post (U-act. 25).