Am 20. April 2016 verfügte die Strafverfolgungsbehörde, dass kein Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist eröffnet werde und die Akten zurück an das Bezirksgericht March gehen würden (U-act. 14). Dagegen erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2016 Beschwerde (U-act. 15). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2016 gut, sofern auf diese einzutreten war, und wies das Verfahren zur Neubeurteilung zurück (U- act. 20). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bat die Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten um Entbindung der ihn im Zeitraum der Einsprachefrist behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis innert zweier Wochen ab Erhalt des Schreibens (U-act.