Dagegen erhob der Beschuldigte am 24. November 2015 per E-Mail (U-act. 4) bzw. am 3. Dezember 2015 per Post (U-act. 5) Einsprache. Die Strafverfolgungsbehörde erachtete die Einsprache als verspätet (U-act. 7 und 9), woraufhin der Beschuldigte als Grund für die Verspätung gesundheitliche Probleme nannte und Arztzeugnisse einreichte (U-act. 8 und 10). Nach Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht March (U-act. 11.1) wies der dortige Einzelrichter mit Verfügung vom 14. April 2016 das Verfahren zur Beurteilung des hängigen Wiederherstellungsgesuches an die Strafverfolgungsbehörde zurück (U-act. 13).