1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 (U-act. 2) befand die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (unbeaufsichtigtes öffentliches Laufenlassen von Hunden) im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (SRSZ 546.100; nachfolgend Hundegesetz). Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 27. Oktober 2015 zugestellt (U-act. 3). Dagegen erhob der Beschuldigte am 24. November 2015 per E-Mail (U-act.