{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "371014d347f4a7463a2147b6d8223bc2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_115_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_115", "Checksum": "f55bfa44a9adf9dfa17ca81de28b0eb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:08", "Checksum": "c6d2b74b4e4f9fc6b125704b2d7aa298", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115\nRegeste:\nFeststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht\n\nStPO). Der angesetzte Termin bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung einer Verschiebung durch\n\ndie Staatsanwaltschaft gültig (Art. 205 Abs. 3 StPO).“\n\nUnd überdies:\n\n„Verfahren bei Einsprache (Art. 355 StPO)\n\n[…] Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent-\n\nschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). […]“\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nWie bereits erwähnt, wurde die Vorladung vom 5. April 2017 dem Beschuldigten am 6. April 2017 zugestellt (U-Nebenakten). Der Beschuldigte hatte offenbar auch Kenntnis vom Inhalt der Vorladungsverfügung, ansonsten hätte er\nnicht, wie er vorbringt, mit E-Mail vom 1. Mai 2017 um Verschiebung des Termins ersucht. Gegenteiliges behauptet er auch nicht. Damit musste er Kenntnis von den oben erwähnten Hinweisen, insbesondere auf Art. 205 Abs. 3\nStPO, haben. Die Staatsanwaltschaft bestätigte seine E-Mail resp. sein Verschiebungsgesuch jedoch weder schriftlich noch per E-Mail oder telefonisch,\nwas der Beschuldigte ebenfalls nicht behauptet. Aufgrund der klaren Hinweise\nin der Vorladung hätte der Beschuldigte nicht von der Gewährung der Verschiebung ausgehen dürfen. Vielmehr hätte er bei der Staatsanwaltschaft\nrechtzeitig (vor dem anberaumten Termin) nachfragen müssen, ob seine E-\nMail vom 1. Mai 2017 angekommen sei, und zwar zumindest telefonisch oder\nper E-Mail. Dies wäre ihm auch aus dem Ausland möglich gewesen. Der Beschuldigte wandte sich aber auch nach eigenen Angaben erst wieder am\n10. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2; U-act. 27), also fünf\nTage nach dem Termin.\n\ne) Aus diesen Gründen ist der versäumte Einvernahmetermin nicht anders\nals eine Desinteresseerklärung im Sinne der Rückzugsfiktion nach Art. 355\nAbs. 2 StPO anzusehen und die Beschwerde mithin abzuweisen. Der Beschuldigte musste sich der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sein\nund es ist davon auszugehen, dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtete (BGE 140 IV 82, E. 2.3 und\n2.5; BGE 140 IV 86, E. 2.6). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit E-\nMail vom 14. März 2017 darum bat, „die Angelegenheit erst ab Mai 2017 weiter zu verfolgen“, weil er geschäftlich im Ausland sei (U-act. 24, S. 2). Wie\nhinlänglich ausgeführt, hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Vorladung\nund hätte sich rechtzeitig um ein formgerechtes Verschiebungsgesuch kümmern können und müssen. Die Hinweise der Staatsanwaltschaft auf der Vorladung sind auch für Laien ohne Weiteres verständlich.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit hat er auch keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario\nStPO);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2017 (SUM 2015 1740) bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R),\ndie Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an\ndie Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 20. Dezember 2017 kau\n"}