{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "371014d347f4a7463a2147b6d8223bc2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_115_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_115", "Checksum": "f55bfa44a9adf9dfa17ca81de28b0eb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:08", "Checksum": "c6d2b74b4e4f9fc6b125704b2d7aa298", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115\nRegeste:\nFeststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht\n\n5. Mai 2017 feststellte. Soweit sich der Beschuldigte mit der Beschwerde in\nmaterieller Hinsicht zum Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz) äussert, kann nicht auf sie eingetreten\nwerden, weil die materielle Beurteilung der Straftat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und erst in einem nach gültig erhobener Einsprache durchzuführenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu prüfen wäre\n(vgl. Art. 356 StPO). Des Weiteren beschwert sich der Beschuldigte über die\nArt und Weise, wie das Untersuchungsverfahren geführt worden sei, ohne\njedoch eine bestimmte Handlung der Strafverfolgungsbehörde anzufechten.\nMangels Anfechtungsobjekts ist auf diese Rüge ebenfalls nicht einzutreten,\nzudem ergeben die Akten keine Hinweise auf allfällige Verfehlungen.\nSchliesslich hat ein Rückzug des Strafantrages vom Antragssteller zu erfolgen\n(Art. 33 Abs. 1 StGB) und kann nicht von der Rechtsmittelinstanz angeordnet\nwerden. Der entsprechende Antrag ist daher unzulässig.\n\na) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge\nzu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person\ntrotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache\nals zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ist die vorgeladene Person verhindert, hat sie dies der Strafbehörde unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung\nzu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Zwar\nsind Eingaben der Parteien schriftlich (d.h. auf Papier), mündlich zu Protokoll\noder elektronisch mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen\neinzureichen (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Als anerkannte elektronische\nÜbermittlung gelten nur die vom Bundesrat bestimmten Formate (Art. 110\nAbs. 2 StPO), d.h. entweder PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG oder IncaMail der Schweizerischen Post (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html;\nArt. 5 der Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für\ndie sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren, SR 272.11).\nBlosse Verfahrenshandlungen der Parteien, welche nicht Eingaben im Sinne\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nvon Art. 109 StPO sind, sind aber an keine Formvorschriften gebunden, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 110 Abs. 3 StPO). Dementsprechend untersteht die Mitteilung der Verhinderung an einem vorgeladenen Termin keiner Formvorschrift (vgl. Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 205 StPO; Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 205 StPO). Mithin kann eine\nVerhinderungsanzeige je nach den Umständen auch per E-Mail ohne anerkannte Zertifizierung erfolgen.\n\nb) Eine Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO kann in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn sich aus dem\ngesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit\nseinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den\nihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte\nFernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82, E. 2.3 und 2.5; BGE 140 IV 86, E.\n2.6). Überdies trifft die Strafverfolgungsbehörde gegenüber Laien eine erhöhte\nAufklärungs- und Fürsorgepflicht (Schwarzenengger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 2a zu Art. 355\nStPO, m.N.).\n\nc) Die Vorladung vom 5. April 2017 für den Einvernahmetermin am 5. Mai\n2017 wurde dem Beschuldigten nachgewiesenermassen am 6. April 2017\nzugestellt (U-Nebenakten). Der Beschuldigte reichte der Strafverfolgungsbehörde den Ausdruck einer E-Mail vom 1. Mai 2017 an die Adresse\nsta@bezirk-march.ch ein, in welcher er mitteilte, dass er aus beruflichen\nGründen den Vorladungstermin nicht wahrnehmen könne (U-act. 27). Die\nStrafverfolgungsbehörde konnte aber weder bürointern (U-act. 28) noch durch\ndie IT-Abteilung (U-act. 29) den Eingang der E-Mail oder einen Zustellversuch\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nfeststellen. Der Beschuldigte reichte eine automatisch generierte Übermittlungsbestätigung für diese E-Mail ein (KG-act. 1/2). Damit erbrachte er zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass er die E-Mail tatsächlich versandte. Zudem antwortete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten auf eine andere E-Mail des Beschuldigten vom 14. März 2017 (U-act. 24; U-act. 25). Es\nist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die E-\nMail versandte. Ob die E-Mail ankam, ist hingegen ungeklärt. Diese Frage\nkann aber aus den sogleich darzulegenden Gründen offen bleiben.\n\nd) Die Verhinderungsanzeige vom 1. Mai 2017 erfolgte erst vier Tage vor\ndem anberaumten Termin. Angesichts dieser kurzfristigen Absage hätte der\nBeschuldigte bei der Strafverfolgungsbehörde umgehend nachfragen müssen,\nob seine E-Mail angekommen sei und ob dem Verschiebungsgesuch stattgegeben werde. Auf der Vorladung stand zudem ausdrücklich:\n\n„Allfällige Terminverschiebungen (Art. 205 StPO)\n\nWer aus wichtigen Gründen verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies unver-\n\nzüglich der vorladenden Behörde zu melden. Die wichtigen Gründe für eine Verschiebung des\n\nTermins (beispielsweise: Auslandsabwesenheit, nicht verschiebbarer Militärdienst oder eine die\n\nEinvernahme verunmöglichende Krankheit) sind zu begründen und zu belegen (Art. 205 Abs. 2\n\n"}