{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "371014d347f4a7463a2147b6d8223bc2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-115_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_115_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209d04e5ff00b34addc033e17db97b5df32f353ebc526de23ffedb29e1b62e7818752c8604f6885d2d8e52533826ce4d7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_115", "Checksum": "f55bfa44a9adf9dfa17ca81de28b0eb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:08", "Checksum": "c6d2b74b4e4f9fc6b125704b2d7aa298", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115\nRegeste:\nFeststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 18. Dezember 2017\nBEK 2017 115\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nbetreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2017, SUM 2015 1740);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 (U-act. 2) befand die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Hundegesetz\n(unbeaufsichtigtes öffentliches Laufenlassen von Hunden) im Sinne von § 12\nAbs. 1 i.V.m. § 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden\n(SRSZ 546.100; nachfolgend Hundegesetz). Sie bestrafte ihn mit einer Busse\nvon Fr. 200.00 und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Der Strafbefehl\nwurde dem Beschuldigten am 27. Oktober 2015 zugestellt (U-act. 3). Dagegen\nerhob der Beschuldigte am 24. November 2015 per E-Mail (U-act. 4) bzw. am\n3. Dezember 2015 per Post (U-act. 5) Einsprache. Die Strafverfolgungsbehörde erachtete die Einsprache als verspätet (U-act. 7 und 9), woraufhin der Beschuldigte als Grund für die Verspätung gesundheitliche Probleme nannte und\nArztzeugnisse einreichte (U-act. 8 und 10). Nach Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht March (U-act. 11.1) wies der dortige Einzelrichter\nmit Verfügung vom 14. April 2016 das Verfahren zur Beurteilung des hängigen\nWiederherstellungsgesuches an die Strafverfolgungsbehörde zurück (U-act.\n13).\n\nAm 20. April 2016 verfügte die Strafverfolgungsbehörde, dass kein Verfahren\nzur Wiederherstellung der Einsprachefrist eröffnet werde und die Akten zurück\nan das Bezirksgericht March gehen würden (U-act. 14). Dagegen erhob der\nBeschuldigte am 6. Mai 2016 Beschwerde (U-act. 15). Das Kantonsgericht\nhiess die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2016 gut, sofern auf diese einzutreten war, und wies das Verfahren zur Neubeurteilung zurück (U-\nact. 20). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bat die Strafverfolgungsbehörde\nden Beschuldigten um Entbindung der ihn im Zeitraum der Einsprachefrist\nbehandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis innert zweier Wochen ab Erhalt des\nSchreibens (U-act. 22). Am 14. März 2017 sandte der Beschuldigte die Entbindung per E-Mail zurück (U-act. 24). Die Strafverfolgungsbehörde bat ihn\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nper Antwort-E-Mail um Einreichung des Schreibens und der Entbindung per\nPost (U-act. 25).\n\nDie Strafverfolgungsbehörde lud den Beschuldigten am 5. April 2017 auf den\n5. Mai 2017 zur Einvernahme vor (U-Nebenakten), mit dem Hinweis, dass\nseine Einsprache als zurückgezogen gelte, sofern er der Einvernahme unentschuldigt fern bleibe. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 6. April\n2017 zugestellt (U-Nebenakten), er blieb jedoch an der Einvernahme säumig.\nAm 9. Mai 2017 gewährte die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten\ndas rechtliche Gehör, um sich zum Fernbleiben von der Einvernahme zu erklären und sich zur beabsichtigten Feststellung des Eintritts der Rechtskraft\ndes Strafbefehls zu äussern (U-act. 26). Am 29. Mai 2017 überbrachte der\nBeschuldigte der Strafverfolgungsbehörde einen ausgedruckten E-Mail-\nVerkehr, worin er u.a. angeblich am 1. Mai 2017 seine Verhinderung am Einvernahmetermin mitgeteilt habe (U-act. 27).\n\nMit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde die\nRechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 fest und auferlegte dem\nBeschuldigten die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 (U-act. 30). Dagegen erhob der Beschuldigte am\n10. Juli 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen\n(KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte die Strafverfolgungsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KGact. 4).\n\n2. Angefochten und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Juni 2017,\nwomit sie die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 zufolge unentschuldigten Säumnisses des Beschuldigten an der Einvernahme vom\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}