3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.