_ sei die Abtretung des Forderungskonglomerats von Fr. 701‘855.00 am 16. Dezember 2015 „rechtsgültig“ erfolgt (Vi-KB 21). Damit ist glaubhaft, dass zumindest die Abtretung der Forderung über Fr. 154‘375.00, welche Teil des erwähnten Forderungspakets ist, genehmigt wurde und somit als gültig zu betrachten ist. Jedoch schweigt sich die Bestätigung vom 11. August 2016 über die Zession der anderen Forderung, nämlich derjenigen über Fr. 91‘720.00, aus. Mithin kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Genehmigung ausgegangen werden. Daran vermag auch die erste Bestätigung vom 30. März 2016 nichts zu ändern, denn darin wird kein Bezug auf die Forderung von Fr. 91‘720.00 genommen.