_ als Liquidator mit fortbestehender Einzelzeichnungsberechtigung amtet („continue de signer individuellement“). Der Gesuchsteller unterliess es zwar, den Inhalt dieses im SHAB publizierten Tagebucheintrags zu behaupten und diesen als Beweismittel vorzulegen, indessen kann der Umstand als offenkundige Tatsache berücksichtigt werden, auch wenn dieser nicht behauptet wurde (BGer, Urteil 4A_195/2014, 4A_197/2014 vom 27. November 2014, nicht in BGE 140 III 602 publ. E. 7.3.1 mit Hinweisen). Laut der Bestätigung vom 11. August 2016 von F.________ sei die Abtretung des Forderungskonglomerats von Fr. 701‘855.00 am 16. Dezember 2015 „rechtsgültig“ erfolgt (Vi-KB 21).