Der Gesuchsteller behauptet lediglich den Bestand der Einzelzeichnungsberechtigung ohne dazu nähere zeitliche Angaben zu machen (Vi-act. 1 S. 13). Aus dem ins Recht gelegten Handelsregisterauszug (Internetausdruck) der C.________ SA en liquidation, datierend vom 31. Mai 2017, ist F.________ als „adm. liquidateur“ mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Ersichtlich ist ferner, dass unter der Referenz Kantonsgericht Schwyz 8