Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, wies das Kantonsgericht die Bestätigung vom 11. August 2016 im ersten Beschwerdeverfahren mangels Novenberechtigung aus dem Recht (KG-act. 1 S. 10; zit. Beschluss BEK 2016 111 E. 3d S. 13 f.). Der Gesuchsteller legte diese im vorliegenden Arrestverfahren nun erstinstanzlich auf, so dass sie zu berücksichtigen ist. Es stellt sich vorab die Frage, ob F.________ zum Zeitpunkt des 11. August 2016 (noch) einzelzeichnungsberechtigt war. Der Gesuchsteller behauptet lediglich den Bestand der Einzelzeichnungsberechtigung ohne dazu nähere zeitliche Angaben zu machen (Vi-act.