c) Der Gesuchsteller argumentiert schliesslich, sollte D.________ seine Vertretungsmacht überschritten haben, hätten sich die Zessionen in einem „Schwebezustand“ befunden, welcher mittels Genehmigung durch den Vertretenen beendet worden sei. Die Forderungsabtretungen seien durch F.________, ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator der C.________ SA mit Einzelunterschriftsberechtigung, schon mit Schreiben vom 30. März 2016 (Vi-KB 20) bestätigt worden. F.________ habe diese am 11. August 2016 (Vi- KB 21) ein zweites Mal bestätigt (KG-act. 1 S. 21 f.).