Eine solche Beschränkung widerspreche jedoch der Natur einer Prokura, welche im Aussenverhältnis lediglich auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung (Filialprokura; Art. 460 Abs. 1 OR) oder auf eine Kollektivunterzeichnung (Kollektiv Prokura; Art. 460 Abs. 2 OR) beschränkt werden könne. Unklar sei, welche Funktion D.________ innerhalb der C.________ SA wahrgenommen habe, um auf eine Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten zu schliessen. Abgesehen vom Unternehmensberatungsvertrag vom 1. Juni 2004 gehe aus den Akten nicht hervor, welche Rechtsgeschäfte D.________ für die C.__