b) Sodann hält der Gesuchsteller dafür, dass die Vollmacht im Rahmen einer Prokura im Sinne von Art. 458 OR erfolgte. Diesbezüglich erwog das Kantonsgericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren, dass sich D.________ in der Zessionserklärung weder als Prokurist zu erkennen gegeben habe, noch sei er im Handelsregister als solcher eingetragen gewesen. Weiter führte die Beschwerdeinstanz damals aus, aus dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 30. März 2016 (heute Vi-KB 20) gehe hervor, dass sich die Vollmacht auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan beschränke. Eine solche Beschränkung widerspreche jedoch der Natur einer Prokura,