Gesuchstellers, wonach aus den Akten kein Widerruf der Vollmacht hervorgehe, trifft zwar zu (KG-act. 1 S. 20). Unklar bleibt jedoch der entscheidende Umstand, ab welchem Zeitpunkt D.________ eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan erhalten haben soll, nachdem ihm die (Kollektiv-) Zeichnungsbefugnis mit dem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 30. November 2015 und somit 16 Tage vor der Zession des Forderungspakets von Fr. 701‘855.00 gerade abgesprochen worden ist. Die (Mehrfach-)Zession bezüglich der Forderung der E.________ erfolgte laut dem Gesuch am 1. März 2016 (Vi-act.