Nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller auch darin, dass seiner Ansicht nach eine falsche Verteilung der Beweislast vorliege, wenn er nachweisen müsse, dass die Abtretung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR im Rahmen des Üblichen gelegen habe (KG-act. 1 S. 18). Wie erwähnt, obliegt die Glaubhaftmachung des Bestandes der Forderung dem Arrestgläubiger; soweit der Gesuchsteller das Bestehen einer Handlungsvollmacht im Sinne der erwähnten Bestimmung behauptet, hat er auch die Erfüllung dieses Tatbestandes glaubhaft zu machen.