legt aber (erneut) nicht dar, welche Funktion und Aufgabe D.________ bei der C.________ SA wahrgenommen hat. Nur dadurch liesse sich aber der Umfang einer allfälligen konkludenten Handlungsvollmacht individualisieren. Abgesehen davon trat die C.________ SA dem Gesuchsteller gemäss der Erklärung vom 16. Dezember 2015 die Forderung Fr. 154‘375.00 in einem Konglomerat von Ansprüchen von insgesamt Fr. 701‘855.00 ab. Gemäss Erklärung vom 1. März 2016 wurde ihm eine weitere Forderung über Fr. 91‘720.00 abgetreten, welche der C.________ SA zuvor von der E.________ zediert wurde (Vi-KB 14-16).