Die Handlungsvollmacht bezieht sich nur auf das Übliche, weshalb aussergewöhnliche Geschäfte, insbesondere Schenkungen ausgeschlossen sind. Die Vollmacht wird durch die Stellung und Aufgabe des Bevollmächtigten individualisiert (BSK OR I-Watter, 6. A., N 4 zu Art. 462 OR; vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A., § 9 N 50 ff.).