die Forderungen von der C.________ SA erworben, ohne sich über die konkrete Ausgestaltung der Handlungsvollmacht von D.________ Gedanken zu machen. Die Befugnis, die C.________ SA in diesem Rechtsgeschäft mit Einzelunterschrift zu vertreten, habe sich aus der gelebten Situation ergeben. Der Gesuchsteller habe neben der mündlichen Zusicherung von D.________ über sämtliche Unterlagen verfügt, welche den Bestand, den Umfang und die Fälligkeit der zedierten Forderungen belegt hätten. Zudem sei ihm von den ursprünglichen Gläubigern resp.