Arrestforderungen bestehen, resp. diese gültig zediert wurden. a) Der Gesuchsteller hält dafür, es sei wider den Sinn des Stellvertretungsrechts, dass eine dritte, an der Zession nicht beteiligte Person durch formale Einwände den Vertragsabschluss zu verhindern möge. Die Abtretungserklärungen vom 16. Dezember 2015 und vom 1. März 2016 würden alle wesentlichen Elemente für Gültigkeit der Abtretung der Forderungen durch die C.________ SA an den Gesuchsteller beinhalten (KG-act. 1 S. 14 f.). Er habe Kantonsgericht Schwyz 4