3. Eventualiter sei die Verfügung vom 14.06.2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 17 252 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.