b) Am 2. Juni 2017 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March bezüglich desselben Grundstückes wiederum ein Arrestbegehren für eine Summe von Fr. 246‘095.00, welche sich aus der vorgenannten Forderung von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 und einer weiteren Forderung von Fr. 91‘720.00 nebst Zins zu 9.5 % seit dem 14. August 2012 zusammensetzt (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies der Einzelrichter das Begehren ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller. c) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 29. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):