1. a) Mit Arrestbefehl vom 26. Januar 2016 wurde auf Gesuch hin von A.________ die sich im Eigentum der Republik Usbekistan befindliche Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Altendorf, Blatt-Nr. yy, für eine Forderungssumme von Fr. 558‘355.00 mit Arrest belegt. Diese Summe umfasste unter anderem eine Forderung über Fr. 154‘375.00. Eine von der Republik Usbekistan dagegen erhobene Arresteinsprache hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March gut. Die darauf von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2016 11 vom 10. Oktober 2016 ab.