{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "02bc402abbcf8203ed93803ab1b6af32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_114_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_114", "Checksum": "3dda5ec165bb113d36b4f288deeb8abe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:51", "Checksum": "048036f6cb4f5587b9abba77f0ba3ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114\nRegeste:\nMarch ER SchKG/Liq.-Sachen\n\nb) Sodann hält der Gesuchsteller dafür, dass die Vollmacht im Rahmen\neiner Prokura im Sinne von Art. 458 OR erfolgte. Diesbezüglich erwog das\nKantonsgericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren, dass sich\nD.________ in der Zessionserklärung weder als Prokurist zu erkennen gegeben habe, noch sei er im Handelsregister als solcher eingetragen gewesen.\nWeiter führte die Beschwerdeinstanz damals aus, aus dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 30. März 2016 (heute Vi-KB 20) gehe hervor, dass sich\ndie Vollmacht auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan beschränke. Eine solche Beschränkung widerspreche jedoch der Natur\neiner Prokura, welche im Aussenverhältnis lediglich auf den Geschäftskreis\neiner Zweigniederlassung (Filialprokura; Art. 460 Abs. 1 OR) oder auf eine\nKollektivunterzeichnung (Kollektiv Prokura; Art. 460 Abs. 2 OR) beschränkt\nwerden könne. Unklar sei, welche Funktion D.________ innerhalb der\nC.________ SA wahrgenommen habe, um auf eine Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten zu schliessen. Abgesehen vom Unternehmensberatungsvertrag vom 1. Juni 2004 gehe aus den Akten nicht hervor, welche Rechtsgeschäfte D.________ für die C.________ SA abgeschlossen haben bzw. in\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwelchem (umfassenden) Umfang er für die C.________ SA tätig gewesen\nsein solle. Das Kantonsgericht kam damals zum Schluss, dass mangels substanziierter Begründung und entsprechender Belege das Vorliegen einer Prokura nicht erstellt sei (BEK 2016 111 E. 3c). Im vorliegenden Verfahren bringt\nder Gesuchsteller bezüglich der behaupteten Prokura keine neuen Umstände\nvor, welche für ein anderes Ergebnis zu sprechen vermöchten. Mithin gilt das\nim ersten Beschwerdeverfahren hierzu Gesagte nach wie vor, so dass weiterhin davon auszugehen ist, dass das Bestehen einer Prokura nicht glaubhaft\ngemacht wurde.\n\nc) Der Gesuchsteller argumentiert schliesslich, sollte D.________ seine\nVertretungsmacht überschritten haben, hätten sich die Zessionen in einem\n„Schwebezustand“ befunden, welcher mittels Genehmigung durch den Vertretenen beendet worden sei. Die Forderungsabtretungen seien durch\nF.________, ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator der C.________ SA\nmit Einzelunterschriftsberechtigung, schon mit Schreiben vom 30. März 2016\n(Vi-KB 20) bestätigt worden. F.________ habe diese am 11. August 2016 (Vi-\nKB 21) ein zweites Mal bestätigt (KG-act. 1 S. 21 f.).\n\nWie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, wies das Kantonsgericht die\nBestätigung vom 11. August 2016 im ersten Beschwerdeverfahren mangels\nNovenberechtigung aus dem Recht (KG-act. 1 S. 10; zit. Beschluss BEK 2016\n111 E. 3d S. 13 f.). Der Gesuchsteller legte diese im vorliegenden Arrestverfahren nun erstinstanzlich auf, so dass sie zu berücksichtigen ist. Es stellt sich\nvorab die Frage, ob F.________ zum Zeitpunkt des 11. August 2016 (noch)\neinzelzeichnungsberechtigt war. Der Gesuchsteller behauptet lediglich den\nBestand der Einzelzeichnungsberechtigung ohne dazu nähere zeitliche Angaben zu machen (Vi-act. 1 S. 13). Aus dem ins Recht gelegten Handelsregisterauszug (Internetausdruck) der C.________ SA en liquidation, datierend\nvom 31. Mai 2017, ist F.________ als „adm. liquidateur“ mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Ersichtlich ist ferner, dass unter der Referenz\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nvon Ziffer 33 diesbezüglich wohl eine Mutation stattfand, jedoch keine Löschung. Unter der erwähnten Ziffer 33 resp. dem korrespondierenden Tagebucheintrag mit der Nummer zz ergibt sich aus der Publikation im SHAB vom\n_________, dass einerseits die C.________ SA gestützt auf Art. 153b HRegV\nneu als C.________ SA en liquidation firmiert und andererseits F.________\nals Liquidator mit fortbestehender Einzelzeichnungsberechtigung amtet („continue de signer individuellement“). Der Gesuchsteller unterliess es zwar, den\nInhalt dieses im SHAB publizierten Tagebucheintrags zu behaupten und diesen als Beweismittel vorzulegen, indessen kann der Umstand als offenkundige Tatsache berücksichtigt werden, auch wenn dieser nicht behauptet wurde\n(BGer, Urteil 4A_195/2014, 4A_197/2014 vom 27. November 2014, nicht in\nBGE 140 III 602 publ. E. 7.3.1 mit Hinweisen). Laut der Bestätigung vom 11.\nAugust 2016 von F.________ sei die Abtretung des Forderungskonglomerats\nvon Fr. 701‘855.00 am 16. Dezember 2015 „rechtsgültig“ erfolgt (Vi-KB 21).\nDamit ist glaubhaft, dass zumindest die Abtretung der Forderung über\nFr. 154‘375.00, welche Teil des erwähnten Forderungspakets ist, genehmigt\nwurde und somit als gültig zu betrachten ist. Jedoch schweigt sich die Bestätigung vom 11. August 2016 über die Zession der anderen Forderung, nämlich\nderjenigen über Fr. 91‘720.00, aus. Mithin kann diesbezüglich nicht von einer\nnachträglichen Genehmigung ausgegangen werden. Daran vermag auch die\nerste Bestätigung vom 30. März 2016 nichts zu ändern, denn darin wird kein\nBezug auf die Forderung von Fr. 91‘720.00 genommen.\n\nd) Nach dem Gesagten konnte die Zession der Forderung über\nFr. 154‘375.00 glaubhaft gemacht werden. Demgegenüber scheiterte die\nGlaubhaftmachung der Abtretung des Teilbetrages von Fr. 91‘720.00. Die Sache ist daher zwecks Prüfung der übrigen Arrestvoraussetzungen hinsichtlich\nder Forderung über Fr. 154‘375.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n"}