{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "02bc402abbcf8203ed93803ab1b6af32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_114_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_114", "Checksum": "3dda5ec165bb113d36b4f288deeb8abe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:51", "Checksum": "048036f6cb4f5587b9abba77f0ba3ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114\nRegeste:\nMarch ER SchKG/Liq.-Sachen\n\ndie Forderungen von der C.________ SA erworben, ohne sich über die konkrete Ausgestaltung der Handlungsvollmacht von D.________ Gedanken zu\nmachen. Die Befugnis, die C.________ SA in diesem Rechtsgeschäft mit\nEinzelunterschrift zu vertreten, habe sich aus der gelebten Situation ergeben.\nDer Gesuchsteller habe neben der mündlichen Zusicherung von D.________\nüber sämtliche Unterlagen verfügt, welche den Bestand, den Umfang und die\nFälligkeit der zedierten Forderungen belegt hätten. Zudem sei ihm von den\nursprünglichen Gläubigern resp. deren Handlungsbevollmächtigten bestätigt\nworden, dass stets D.________ für die Angelegenheiten der C.________ SA\nmit der Republik Usbekistan zuständig gewesen sei. Folglich habe der Gesuchsteller sich in guten Treuen auf die Vertretungsbefugnis verlassen dürfen\n(KG-act. 1, S. 15 f.; vgl. auch Dossier BEK 2016 111, KG-act. 1 S. 11 f. Rz. 26\nf. und S. 14 Rz. 33 f.).\n\naa) Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach\nkaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes\noder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462\nAbs. 1 OR). Die Handlungsvollmacht bezieht sich nur auf das Übliche, weshalb aussergewöhnliche Geschäfte, insbesondere Schenkungen ausgeschlossen sind. Die Vollmacht wird durch die Stellung und Aufgabe des Bevollmächtigten individualisiert (BSK OR I-Watter, 6. A., N 4 zu Art. 462 OR;\nvgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A., § 9\nN 50 ff.).\n\nbb) Selbst wenn laut Art. 164 Abs. 1 OR für die Zession keine Einwilligung\ndes Schuldners erforderlich ist, muss dennoch der Bestand der Forderung\nsowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht\nwerden (vgl. auch zit. Beschluss BEK 2016 111 E. 3b S. 9). Der Gesuchsteller\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlegt aber (erneut) nicht dar, welche Funktion und Aufgabe D.________ bei der\nC.________ SA wahrgenommen hat. Nur dadurch liesse sich aber der Umfang einer allfälligen konkludenten Handlungsvollmacht individualisieren. Abgesehen davon trat die C.________ SA dem Gesuchsteller gemäss der Erklärung vom 16. Dezember 2015 die Forderung Fr. 154‘375.00 in einem Konglomerat von Ansprüchen von insgesamt Fr. 701‘855.00 ab. Gemäss Erklärung vom 1. März 2016 wurde ihm eine weitere Forderung über Fr.\n91‘720.00 abgetreten, welche der C.________ SA zuvor von der E.________\nzediert wurde (Vi-KB 14-16). Bei Abtretungen in diesem Umfang und angesichts des Umstandes, dass aus den Akten nach wie vor nicht hervorgeht, ob\ndie Abtretung entgeltlich und unter welchen Konditionen sie erfolgte, ist davon\nauszugehen, dass sie ausserhalb des Üblichen im Sinne von Art. 462 Abs. 1\nOR liegen. Daraus erhellt, dass diese Rechtsgeschäfte von einer allfällig erteilten Vollmacht an D.________ nicht mehr umfasst sind (vgl. auch BEK 2016\n11 E. 3b S. 9 f.). Nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller auch darin, dass seiner\nAnsicht nach eine falsche Verteilung der Beweislast vorliege, wenn er nachweisen müsse, dass die Abtretung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR im Rahmen des Üblichen gelegen habe (KG-act. 1 S. 18). Wie erwähnt, obliegt die\nGlaubhaftmachung des Bestandes der Forderung dem Arrestgläubiger; soweit\nder Gesuchsteller das Bestehen einer Handlungsvollmacht im Sinne der erwähnten Bestimmung behauptet, hat er auch die Erfüllung dieses Tatbestandes glaubhaft zu machen. Es fehlen aber – wie schon im ersten Verfahren –\nentsprechende Behauptungen, welche es überhaupt erlauben würden zu prüfen, ob die angebliche Üblichkeit glaubhaft ist.\n\ncc) Aus dem Schreiben von F.________ (ehemaliger Verwaltungsrat und\nLiquidator der C.________ SA) vom 30. März 2016 geht zwar hervor, dass\nD.________ zur Einzelunterschrift beschränkt auf die Ausübung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan bevollmächtigt wurde (Vi-\nKB 20). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt der\nGesuchsteller tatsächlich bevollmächtigt worden sein soll. Das Vorbringen des\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nGesuchstellers, wonach aus den Akten kein Widerruf der Vollmacht hervorgehe, trifft zwar zu (KG-act. 1 S. 20). Unklar bleibt jedoch der entscheidende\nUmstand, ab welchem Zeitpunkt D.________ eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan erhalten haben soll, nachdem ihm die (Kollektiv-) Zeichnungsbefugnis mit dem\nAustritt aus dem Verwaltungsrat am 30. November 2015 und somit 16 Tage\nvor der Zession des Forderungspakets von Fr. 701‘855.00 gerade abgesprochen worden ist. Die (Mehrfach-)Zession bezüglich der Forderung der\nE.________ erfolgte laut dem Gesuch am 1. März 2016 (Vi-act. 1 S. 12; vgl.\nVi-KB 16), mithin zeitlich auch erst nach dem Verlust der Einzelzeichnungsberechtigung von D.________ und vor der angeblich erteilten Vollmacht durch\nF.________. Mithin wurde eine Bevollmächtigung von D.________ nicht\nglaubhaft gemacht.\n\n"}