{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "02bc402abbcf8203ed93803ab1b6af32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-114_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_114_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25168c635c7e575b1b2bbff4a4c6b51864dc9ca04265c773fce3985634ebd93f198d5c6d294084f454260c4bb48040eecea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_114", "Checksum": "3dda5ec165bb113d36b4f288deeb8abe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:51", "Checksum": "048036f6cb4f5587b9abba77f0ba3ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 114\nRegeste:\nMarch ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 12. März 2018\nBEK 2017 114\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nRepublik Usbekistan, 5 Mustaqillik Maydoni, House of Government,\n700078 Tashkent,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Arrest\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Juni 2017, ZES 2017 252);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Arrestbefehl vom 26. Januar 2016 wurde auf Gesuch hin von\nA.________ die sich im Eigentum der Republik Usbekistan befindliche Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Altendorf, Blatt-Nr. yy, für eine Forderungssumme von Fr. 558‘355.00 mit Arrest belegt. Diese Summe umfasste unter\nanderem eine Forderung über Fr. 154‘375.00. Eine von der Republik Usbekistan dagegen erhobene Arresteinsprache hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March gut. Die darauf von A.________ erhobene Beschwerde wies die\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2016 11 vom\n10. Oktober 2016 ab.\n\nb) Am 2. Juni 2017 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) beim\nEinzelrichter am Bezirksgericht March bezüglich desselben Grundstückes\nwiederum ein Arrestbegehren für eine Summe von Fr. 246‘095.00, welche\nsich aus der vorgenannten Forderung von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 %\nseit dem 1. Januar 2009 und einer weiteren Forderung von Fr. 91‘720.00\nnebst Zins zu 9.5 % seit dem 14. August 2012 zusammensetzt (Vi-act. 1). Mit\nVerfügung vom 14. Juni 2017 wies der Einzelrichter das Begehren ab und\nauferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller.\n\nc) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 29. Juni 2017 Beschwerde beim\nKantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 14. Juni 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 17 252 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei das Grundstück der Beschwerdegegnerin mit der Kat.-Nr. xx\ndes Grundbuchs Altendorf, Blatt-Nr. yy, im Sinne von Art. 271 ff.\nSchKG zu arrestieren, bis zur Deckung der Arrestforderung von\nCHF 246‘095.00 zuzüglich Zins\nzu 5 % p.a. seit 01.01.2009 für CHF 154‘375.00;\nzu 9.5 % p.a. seit 14.08.2012 für CHF 91‘720.00;\nsowie der Gerichtskosten aus dem Arrestverfahren ZES 17 252 vor\ndem Bezirksgericht March als auch der vorliegenden Beschwerde.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Eventualiter sei die Verfügung vom 14.06.2017 des Einzelrichters\ndes Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 17 252 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten\nder Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.\n\nEine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.\n\n2. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt,\nwenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem\nSchuldner gehören. Die Glaubhaftmachung umfasst dabei den Bestand der\nForderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Ein Sachverhalt ist vom Arrestgläubiger glaubhaft gemacht, wenn der Richter sie aufgrund\neiner plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Die Vorbringen müssen schlüssig sein und die behaupteten Tatsachen unter Berücksichtigung der Vorbringen der Gegenseite wahrscheinlich erscheinen bzw. es\nmüssen gewisse Elemente für das Vorhandensein der tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sprechen, wobei selbige selbst dann\nglaubhaft gemacht sind, wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet,\ndass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BSK ZPO-Stoffel, Art. 272 ZPO\nN 4 ff.; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Vorliegend ist vorerst nur zu prüfen, ob die\nArrestforderungen bestehen, resp. diese gültig zediert wurden.\n\na) Der Gesuchsteller hält dafür, es sei wider den Sinn des Stellvertretungsrechts, dass eine dritte, an der Zession nicht beteiligte Person durch formale\nEinwände den Vertragsabschluss zu verhindern möge. Die Abtretungserklärungen vom 16. Dezember 2015 und vom 1. März 2016 würden alle wesentlichen Elemente für Gültigkeit der Abtretung der Forderungen durch die\nC.________ SA an den Gesuchsteller beinhalten (KG-act. 1 S. 14 f.). Er habe\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}