1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2017 (SUB 2016 301) bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.