Der Beschwerdeführer hätte somit seine Genugtuungsforderung im Verfahren gegen D.________ (SUB 2016 300) bzw. gegen die in diesem Verfahren erlassene Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2017 geltend machen müssen. Vorliegend kann diese Forderung nicht Gegenstand des Verfahrens sein, sodass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: