Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 49 OR (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5a zu Art. 122 StPO), als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Eine derartige Zivilklage kann nur adhäsionsweise, d.h. vom Geschädigten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 122 StPO). Der Beschwerdeführer hätte somit seine Genugtuungsforderung im Verfahren gegen D._____