c) Soweit der Beschwerdeführer die Genugtuungsforderung gegen D.________ richtet, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2016 Strafantrag gegen D.________ betreffend Auseinandersetzung/Körperverletzung vom 18. Mai 2016 (U-act. 8.1.003). Er beteiligte sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren und stellte ein Begehren um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 „wegen seinem Leiden“. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 49 OR (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/