führer nicht als Privatkläger (U-act. 8.1.011). Schliesslich kann gegenüber der antragstellenden Person nur Ersatz für die Aufwendungen im Hinblick auf die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, nicht jedoch eine Genugtuungsforderung, geltend gemacht werden (Art. 432 Abs. 2 StPO). Eine andere Rechtsgrundlage für die Genugtuungsforderung im Verfahren des Beschwerdeführers (SUB 2016 301) ist nicht ersichtlich.